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AG Wuppertal, 11.03.2004 - 31 C 239/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 19.06.1973 - VI ZR 46/72
Umfang der Reparaturkosten; Ersatzfähigkeit der Mehrwertsteuer
Auszug aus AG Wuppertal, 11.03.2004 - 31 C 239/03
Der seinerzeitigen ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht es, dass ein Geschädigter die Erstattung von Reparaturkosten seines Fahrzeugs einschließlich Mehrwertsteuer auch dann verlangen kann, wenn die Schadenshöhe nur gutachterlich festgestellt worden ist und eine Reparatur in Wirklichkeit nicht erfolgt ist, die Mehrwertsteuer also nur "fiktiv" angefallen ist (vgl. BGHZ 61, 56; BGH NJW 89, 3009).Der steuertechnisch bedingte getrennte Ausweis der Mehrwertsteuer ändert nichts daran, dass sie als Objekt - bzw. leistungsbezogene allgemeine Abgabe auf den Verbrauch nicht weniger ein allgemeiner Kostenfaktor ist als andere öffentlich Aufgaben, welche direkt oder indirekt in die Kosten und damit in den Preis einer Ware oder einer Leistung Eingang finden (vgl. BGHZ 61, 56, 58).
- BGH, 20.06.1989 - VI ZR 334/88
Abrechnung der Reparaturkosten für seinen Unfallwagen durch den Geschädigten auf …
Auszug aus AG Wuppertal, 11.03.2004 - 31 C 239/03
Der seinerzeitigen ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht es, dass ein Geschädigter die Erstattung von Reparaturkosten seines Fahrzeugs einschließlich Mehrwertsteuer auch dann verlangen kann, wenn die Schadenshöhe nur gutachterlich festgestellt worden ist und eine Reparatur in Wirklichkeit nicht erfolgt ist, die Mehrwertsteuer also nur "fiktiv" angefallen ist (vgl. BGHZ 61, 56; BGH NJW 89, 3009).